Satzung des Fördervereinsder Ortsfeuerwehr Lehrte e.V.
1. Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V.". (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. (3) Der Sitz des Vereins ist Lehrte. 2. Zweck des Vereins (1) Der "Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V." hat die Aufgabe: das Feuerwehrwesen in der Ortsfeuerwehr Lehrte der Stadt Lehrte, zu fördern, die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen, die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen, und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen, die Jugendfeuerwehr zu fördern, für den Brandschutzgedanken zu werben, interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen, zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten, durch materielle und ideelle Hilfe den Dienstbetrieb, die Einsatzbereitschaft und die Kameradschaft der Ortfeuerwehr Lehrt zu unterstützen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbesserung der Ausrüstung und Ausstattung der Ortsfeuerwehr Lehrte, sowie durch Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung und die Angehörigen der Ortsfeuerwehr Lehrte. 3. Mitglieder des Vereins (1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins nach Punkt 2 dieser Satzung unterstützt. Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist alleine berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben. (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. (3) Vereinsmitglieder, die aktiv, in musiktreibenden Abteilungen, sowie in der Altersabteilung der Ortfeuerwehr Lehrte sind zahlen einen um mindestens 50 % ermäßigten Beitrag. 4. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. (2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Ortfeuerwehr Lehrte erworben haben. 5. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. (3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, aus der Ortfeuerwehr Lehrte ausgeschlossen wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (4) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. (5) Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins erloschen. 6. Mittel (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, durch freiwillige Zuwendungen, durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, durch sonstige Einnahmen. (2) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwandt. 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
8. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen und die benannten Vertreter der juristischen Person. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. (3) Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung befinden soll, sind dem Vorsitzenden 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. (5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschließen. 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins anwesend sind. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden. (3) Die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgen in getrennter Abstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreichen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch in geheimer Abstimmung. (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse enthält, und deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu bescheinigen ist. (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge bei dem Schriftführer oder dem Vorsitzenden zur Niederschrift zu geben. (6) Der Zweck des Vereins (siehe Punkt 2) kann nur einstimmig geändert werden. 11. Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassierer und dem Schriftführer. Stellvertreter werden automatisch der amtierende Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lehrte, sowie dessen Stellvertreter, sofern sie Mitglieder des Vereins sind und nicht zum Vorsitzenden gewählt wurden. Andernfalls erfolgt eine Wahl aus den Reihen der Mitglieder bis zum Eintritt des Ortsbrandmeisters und dessen Stellvertreter. Die Stellvertreter müssen in jedem Falle aktive Mitglieder der Ortsfeuerwehr Lehrte sein. Beisitzer ohne Stimmrecht können vom Gesamtvorstand berufen werden. (2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (4) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. (5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter lädt den Vorstand zur jeweiligen Sitzung. Die Einladung erfolgt schriftlich 8 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen. (6) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 12. Geschäftsführung, Vertretung und Zeichnungsbefugnis (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. (2) Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten und zwar durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, jeweils mit einem anderen Vorstandmitglied. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13. Rechnungswesen und Vollmachten (1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben. (3) Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel. 14. Auflösung (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind, und diese mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsfeuerwehr Lehrte der Freiwilligen Feuerwehr Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Ortfeuerwehr Lehrte zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Stadt Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat. Verfügungsberechtigt ist die amtierende Stadtbrandmeister. 15. Schlussbestimmung Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft. Beschluss der Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung am 23.02.2001. Lehrte, 23.02.2001 |
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